Der Verein
Die Geschichte des Ersten Weimarer Angelvereins e.V.
Begonnen hat alles mit der Fischwirtschaftsgenossenschaft Thüringen e.G.m.b.H. Weimar zu Beginn der 50er Jahre des vergangenen Jahrhunderts. Eine Hand voll Angler, die größtenteils auch Pächter waren, erhielten die Erlaubnis unser heutiges Hausgewässer, die Ilm, fischereilich zu nutzen bzw. zu beangeln. Einige Jahre später gründete sich der Deutsche Anglerverband der DDR und ab 1956 entstand die Ortsgruppe Weimar als Mitglied des DAV, denn die meisten der Ilmpächter waren dem Dachverband beigetreten. Eine einheitliche Gesetzgebung, die Ausübung des Angelsports betreffend, gab es damals noch nicht und so wurden diese Fragen über die Räte der Kreise bzw. den Rat des Bezirkes Erfurt geregelt. Die Ortsgruppe Weimar erfreute sich einer immer mehr anwachsenden Mitgliederzahl und auch eine Jugendgruppe war entstanden. Der Castingsport wurde ins Leben gerufen und im Laufe der Jahre waren Mitglieder der OG bei Kreis-, Bezirks- und DDR-Meisterschaften sowohl im Turniersport als auch beim praktischen Angeln ständig präsent. Zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung Deutschlands waren ca. 180 Angler in unserer OG organisiert. Mit den politischen Veränderungen ab 1990 und dem Beitritt des ehemaligen Beziksfachausschusses des DAV zum Verband Deutscher Sportfischer gründete sich der VDSF Landesverband Thüringen e.V. und die ehemalige Ortsgruppe Weimar des DAV der DDR stand plötzlich vor völlig veränderten Situationen. Es wurde beschlossen, einen neuen Weimarer Angelverein zu gründen, und weil wir nachweislich die älteste und auch größte Gruppe von organisierten Anglern waren, wurde im Jahre 1991 eine Satzung erstellt und die Eintragung des Ersten Weimarer Angelvereins beim Amtsgericht Weimar beantragt. Die Eintragung in das Vereinsregister als Erster Weimarer Angelverein e.V. unter der Registrier-Nr. 340 erfolgte am 13.03.1992 beim Kreisgericht des Stadt- und Landkreises Weimar.
Im Laufe der folgenden Jahre entwickelte sich eine stabile und kontinuierliche Vereinsarbeit. Die Mitgliederzahl wuchs beständig und schwankt in den letzten Jahren zwischen 250 und 280 Anglern. Wir sind seit Jahren Pächter von über 12 Kilometer der Ilm als reines Salmonidengewässer. Bis zum Ende des Jahres 2010 war unser Verein lange Jahre Mitglied der Interessengemeinschaft Großbrembach, einem Verbund aus sechs Vereinen aus dem Umland Weimars und Sömmerdas.
Mit der Umbildung der Interessengemeinschaft Großbrembach zu einer GbR im Jahre 2005, standen für uns die kontinuierliche Vereinsarbeit und die Erhaltung unserer anerkannten gemeinnützigen Zwecke im Vordergrund. Wirtschaftliche Interessen, wie sie die GbR vorrangig verfolgte, stehen nicht im Einklang mit unserer Satzung und den Zielen des Vereins. In Folge dessen haben sich zwei Vereine, so auch der Erste Weimarer Angelverein e.V. entschlossen die Mitgliedschaft in der GbR aufzukündigen. Unterstützt wurden wir bei diesem Schritt durch unseren Thüringer Landesangelfischereiverband e.V. Seit dem 01.01.2011 sind wir Mitglied des Gewässerverbundes im Thüringer Landesangelfischereiverband e.V., einem freiwilligen Zusammenschluss von eigenständigen Angelvereinen.
Ziel des Zusammenschlusses ist eine starke Gemeinschaft, welche aktuell eine Vielzahl von attraktiven Gewässern in den kreisfreien Städten Erfurt und Weimar sowie in den Landkreisen Gotha, Sömmerda, Weimarer Land, Unstrut Hainich Kreis, Wartburgkreis und Ilm Kreis gemeinsam beangelt und fischereilich nach ökologischen Grundsätzen bewirtschaftet.
Gleichzeitig gibt es mit anderen DAV / VDSF Landesverbänden sowie Angelvereinen in Thüringen Vereinbarungen über den Austausch von Fischereierlaubnisscheinen. Damit stehen den Anglern im Thüringer Gewässerverbund insgesamt über 50.000 Hektar attraktive Fischgewässer zur Verfügung. Die Petri Jünger können auch in Sachsen Anhalt, Sachsen, Brandenburg, Berlin, Mecklenburg Vorpommern, Hamburg oder in der Oberpfalz der Fischwaid zu sehr günstigen Konditionen nachgehen.
Unsere nachhaltigen Ziele sind die Pflege und Gestaltung unseres naturbezogenen Hobbys in Verbindung mit Hege und Pflege unserer Pachtgewässer. Jeder Gleichgesinnte ist in unserem Verein herzlich willkommen!
Vereinssatzung
in der Fassung vom 05.01.2016
§1 Name und Sitz des Vereins
Nach Eintragung soll er den Namen ERSTER WEIMARER ANGELVEREIN E.V. tragen.
Er hat seinen Sitz in Weimar. Der Verein verhält sich in allen parteipolitischen, religiösen und rassischen Fragen neutral, er lehnt faschistisches, militaristisches und antihumanes Gedankengut ab. Er ist Mitglied des Landesanglerverbandes Thüringen, Verband der Fischwaid und zum Schutz der Gewässer und Natur e.V. (Anerkannte NaturschutzVereinigung nach § 63 Bundesnaturschutzgesetz) und erkennt deren Satzung an. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein ist ein Zusammenschluss von Anglern, der sich zum Ziel setzt, das waidgerechte Angeln zu pflegen und zu verbessern.
Seine gemeinnützigen Ziele will er erreichen durch
a) Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern unter Berücksichtigung des
Artenschutzprogramms und Naturschutzes,
b) Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf das Biotop “ Gewässer „, also auf alle im und am Wasser lebenden Tiere und Pflanzen, einschließlich der Unterstützung von Maßnahmen und zur Erhaltung des Landschaftsbildes und des natürlichen Wasserlaufes,
c) Beratung der Mitglieder in allen mit dem Angeln und dem Naturschutz zusammenhängenden Fragen, sowie deren Weiterbildung durch Vorträge, Lehrgänge usw.,
d) Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zum Zwecke körperlicher Ertüchtigung und Gesunderhaltung seiner Mitglieder durch Kauf, Pacht und Erhaltung von Fischgewässern und Freizeitgelände, Unterkunftshäusern und sonstigen Einrichtungen, Booten und dazugehörigen Anlagen,
e) Förderung der Vereinsjugend aus Vereinsmitteln.
Der Verein setzt sich für die Gesunderhaltung der Gewässer und damit für die Erhaltung der Volksgesundheit ein. Er unterstützt Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung des Landschaftsbildes, natürlicher Wasserläufe und des Naturschutzes.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos
tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, ausgenommen für Aufwandsendschädigungen, Ausbildungsbeihilfen,
Schulungen, Lehrgänge sowie Auszeichnungen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden. Die Zahlung einer Ehrenamtspauschale für Vorstandsmitgliedern ist möglich
§3 Aufnahme von Mitgliedern
Mitglied kann werden, wer diese Satzung anerkennt, das 8. Lebensjahr erreicht hat, durch den Vorstand nach einem Aufnahmegespräch aufgenommen wurde und die von der Mitgliederversammlung beschlossene einmalige Aufnahmegebühr entrichtet hat.
Die Aufnahmegebühr kann Jährlich neu festgelegt werden. Kinder und Jugendliche ohne ein eigenes Einkommen bezahlen keine Aufnahmegebühr. Teilzahlungen können vom Vorstand in Ausnahmefällen genehmigt werden. Mitglieder vor dem vollendeten 18. Lebensjahr gehören der Jugendgruppe des Vereins an.
Als fördernde Mitglieder, die das Angeln nicht betreiben, können volljährige Personen aufgenommen werden. Sie erhalten keine Fischereipapiere. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf von 2 Jahren nicht erneuert werden.
Langjährig aktive Mitglieder, die aus Alters- oder gesundheitlichen Gründen ihren Verpflichtungen nach § 6 nicht oder nur eingeschränkt nachkommen können, kann der Vorstand auf Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt;
Er kann jederzeit durch eine schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied Beiträge und sonstige Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
b) durch Ausschluss;
er kann erfolgen, wenn ein Mitglied
1. gegen die Regeln der Satzung, gegen anerkannte Regelnder Fairness und gegen Sitte und Anstand grob verstoßen hat,
2. Das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat,
3. wegen Fischereivergehen rechtskräftig verurteilt worden ist,
4. gegen fischereirechtliche Vorschriften verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat,
5. innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat,
6. trotz Mahnungen und unzureichender Begründung mit seinen Beiträgen und sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist.
7. durch Tod.Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenem Mitglied muss vorher rechtliches Gehör gewährt worden sein. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich.
Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurück gewährt. Ein Anteil am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere, Vereinsabzeichen und dergleichen sind ohne Ersatz zurückzugeben.
§5 Disziplinarverfahren
Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf
a) zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder des Fischereierlaubnisscheines in allen oder nur in bestimmten Vereinsgewässern,
b) Verweis mit oder ohne Auflage,
c) Verwarnung mit oder ohne Auflage,
d) mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Unterkunftshütten und Heime an den Vereinsgewässern zu benutzen.
Aktive Mitglieder sind berechtigt, die dem Verein gehörenden oder von ihm gepachteten Gewässer waidgerecht zu befischen und alle vereinseigenen Anlagen ( Heime, Boote, Stege usw.) zu benutzen.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) das Angeln nur im Rahmender gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben, sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei Mitgliedern zu achten,
b) sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen,
c) Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,
d) die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen,
e) ihre Informationspflicht betreffs aller Belange des Vereins z. B. Beitragskassierung, Mitgliederversammlungen, Arbeitseinsätze, Regelungen an den Vereinsgewässern usw. nachzukommen,
f) an dem vom Vorstand in Abstimmung mit den Mitgliedern festgelegten Arbeitseinsätzen, die den Zweck und Aufgaben des Vereins dienen, teilzunehmen, wenn Art und Umfang der Arbeiten dies erfordern.
g) Mitglieder, die nach Ablauf eines Geschäftsjahres an keinem Arbeitseinsatz teilgenommen haben, zahlen im Folgejahreinen festgesetzten Stundensatz für nicht geleistete Arbeitsstunden zum Mitgliedsbeitrag. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Mitglieder, die durch besondere Aktivitäten zum Wohle und Ansehen des Vereins beigetragen haben, kann auf Beschluss des Vorstandes der festgesetzte Jahresbeitrag um 50% ermäßigt werden.
Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge sind an den Schatzmeister zu entrichten. Dazu werden vom Vorstand jährlich zwei Zahlungstermine angeboten. Danach kann der Jahresbeitrag nur noch auf unser Beitragskonto plus Säumniszuschlag, überwiesen werden.
Teilzahlung einzelner Mitglieder können in Ausnahmefällen durch den Vorstand genehmigt werden.
Die Rechte der Mitgliedern ruhen bis zum 30.06. des Geschäftsjahres, falls fällige Beiträge oder sonstige geldliche Verpflichtungen nicht durch Quittungsmarken oder andere Zahlungsbelege nachgewiesen werden können. Nach dem 30.06. des Geschäftsjahres wirkt §4, Punkt 6.
§7 Organe des Vereins, Vereinsleitung
Organe des Vereins sind
1. Vorstand
2. Mitgliederversammlung
Zu 1.
Der Vorstand besteht aus den 1. und 1. Vorsitzenden, einem Schriftführer, einem Schatzmeister und einem Obmann für Öffentlichkeitsarbeit, einschließlich einem Gewässerobmann zum Schutz der Gewässer und Natur. Zur besseren und bedarfsgerechten Arbeitsteilung können weitere Mitglieder des Vereins in den Vorstand berufen werden.
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind 1. und 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat einzeln Vertretungsbefugnisse.
Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder Zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen dieses vorbehalten ist.
Der Vereinsvorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken. Die tatsächliche Geschäftsführung muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks gerichtet sein.
Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1., in seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen. Sie sind beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder des Vorstandes, darunter einer der beiden Vorsitzenden ,anwesend sind.
Zu 2.
Mitgliederversammlung
In jedem Kalenderjahrmuss in den ersten 3 Monaten eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird einberufen vom 1. Vorsitzenden während einer Frist von einem Monat. Die Einberufung hat durch Veröffentlichung zu erfolgen.
Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingegangen sind.
Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung auch dann einberufen, wenn ein Drittel aller ordentlichen Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angaben von Gründen beantragt.
Über die Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse beinhalten müssen. Sie werden vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.
§8 Kassenprüfer
Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die gleiche Dauer wie der Vorstand gewählt. Sie dürfen kein anderes Amt im Verein begleiten.
Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung zu überzeugen, am Jahresschluss eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfer der Mitgliederversammlung vorzutragen.
§9 Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall eines bisherigen Zwecks im Sinne der Gemeinnützigkeit bzw. steuerbegünstigter Zwecke, sind die im Amt befindenden vertretungsbefugten Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.
Das nach Abgeltung aller Verbindlichkeiten in Zusammenhang mit der Auflösung des Vereins verbleibende Vermögen fällt an den Landesverband Thüringen, Verband der Fischwaid und zum Schutz der Gewässer und Natur e.V. mit Sitz in 99086 Erfurt, Magdeburger Allee 34.
Mitglieder des Vorstandes
Funktion | Name |
---|---|
1. Vorsitzender | Maik Schüffler |
2. Vorsitzender | Christian Dönnecke |
Kassierer | Christin Bendl |
Schriftführerin | Michaela Schmidt |
Gewässerwirtschaft | Falk Jonscher |
Jugendarbeit | Silvio Schmeichel |
Gewässerwart | Oliver Braun |
Öffentlichkeitsarbeit | Ekkehard Pfeifer |
Technische Wartung | Frank Mey |