Satzungsneuverfassung / Entwurf
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Nach Eintragung soll er den Namen ERSTER WEIMARER ANGEL-VEREIN E.V. tragen. Er hat seinen Sitz in Weimar. Der Verein verhält sich in allen parteipolitischen, religiösen und rassischen Fragen neutral, er lehnt faschistisches, militaristisches und antihumanes Gedankengut ab. Er ist Mitglied des Landesanglerverbandes Thüringen, Verband der Fischwaid und zum Schutz der Gewässer und Natur e.V. (Anerkannte Naturschutz Vereinigung nach § 63 Bundesnaturschutzgesetz) und erkennt deren Satzung an. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein ist ein Zusammenschluss von Anglern, der sich zum Ziel setzt, das waidgerechte Angeln zu pflegen und zu verbessern. Seine gemeinnützigen Ziele will er erreichen durch
a) Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern unter
Berücksichtigung des Artenschutzprogramms und Naturschutzes,
b) Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf das Biotop “ Gewässer „
also auf alle im und am Wasser lebenden Tiere und Pflanzen, einschließlich
der Unterstützung von Maßnahmen und zur Erhaltung des Landschaftsbildes
und des natürlichen Wasserlaufes,
c) Beratung der Mitglieder in allen mit dem Angeln und dem Naturschutz
zusammenhängenden Fragen, sowie deren Weiterbildung durch Vorträge,
Lehrgänge usw.,
d) Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zum Zwecke körperlicher Ertüchtigung
und Gesunderhaltung seiner Mitglieder durch Kauf, Pacht und Erhaltung von
Fischgewässern und Freizeitgelände, Unterkunftshäusern und sonstigen
Einrichtungen, Booten und dazugehörigen Anlagen,
e) Förderung der Vereinsjugend aus Vereinsmitteln.
Der Verein setzt sich für die Gesunderhaltung der Gewässer und damit für die Erhaltung der Volksgesundheit ein. Er unterstützt Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung des Landschaftsbildes, natürlicher Wasserläufe und des Naturschutzes .Er verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins, ausgenommen für Aufwandsendschädigungen,
Ausbildungsbeihilfen, Schulungen, Lehrgänge sowie Auszeichnungen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Zahlung einer Ehrenamtspauschale für Vorstandsmitglieder ist möglich
§ 3 Aufnahme von Mitgliedern
Mitglied kann werden, wer diese Satzung anerkennt, dass 8. Lebensjahr erreicht hat, durch den Vorstand nach einem Aufnahmegespräch aufgenommen wurde und die von der Mitgliederversammlung beschlossene einmalige Aufnahmegebühr entrichtet hat. Die Aufnahmegebühr kann Jährlich neu festgelegt werden. Kinder und Jugendliche ohne ein eigenes Einkommen bezahlen keine Aufnahmegebühr. Teilzahlungen können vom Vorstand in Ausnahmefällen genehmigt werden. Mitglieder vor dem vollendeten 18.Lebensjahr gehören der Jugendgruppe des Vereins an.
Als fördernde Mitglieder, die das Angeln nicht betreiben, können volljährige Personen aufgenommen werden. Sie erhalten keine Fischereipapiere. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf von 2 Jahren nicht erneuert werden.
Langjährig aktive Mitglieder, die aus alters- oder gesundheitlichen Gründen ihren Verpflichtungen nach S 6 nicht oder nur eingeschränkt nachkommen können, kann der Vorstand auf Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt;
Er kann jederzeit durch eine schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied Beiträge und sonstige Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
b) durch Ausschluss; er kann erfolgen, wenn ein Mitglied
1. gegen die Regeln der Satzung, gegen anerkannte Regelnder Fairness und gegen Sitte und Anstand grob verstoßen hat,
2. Das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat,
3. wegen Fischereivergehen rechtskräftig verurteilt worden ist,
4. gegen fischereirechtliche Vorschriften verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat,
5. innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat,
6. trotz Mahnungen und unzureichender Begründung mit seinen Beiträgen und sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist.
7. durch Tod.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied muss vorher rechtliches Gehör gewährt worden sein.
Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich. Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein.
Geleistete Beiträge werden nicht zurück gewährt. Ein Anteil am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere, Vereinsabzeichen und dergleichen sind ohne Ersatz zurückzugeben.
§ 5 Disziplinarverfahren
Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf
a) zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder des Fischereierlaubnisscheines in allen oder nur in bestimmten Vereinsgewässern,
b) Verweis mit oder ohne Auflage,
c) Verwarnung mit oder ohne Auflage,
d) mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Unterkunftshütten und Heime an den Vereinsgewässern zu benutzen.
Aktive Mitglieder sind berechtigt, die dem Verein gehörenden oder von ihm gepachteten Gewässer waidgerecht zu befischen und alle vereinseigenen (Anlagen Heime, Boote, Stege usw.) zu benutzen. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) das Angeln nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten
Bedingungen auszuüben, sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei Mitgliedern zu achten,
b) sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen,
c) Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,
d) die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen,
e) ihre Informationspflicht betreffs aller Belange des Vereins z. B. Beitragskassierung, Mitgliederversammlungen, Arbeitseinsätze. Wer an den Regelungen an den Vereinsgewässern usw. nicht nachkommt, wird disziplinarisch in Verantwortung gezogen
f) an dem vom Vorstand in Abstimmung mit den Mitgliedern festgelegten Arbeitseinsätzen, die den Zweck und Aufgaben des Vereins dienen, teilzunehmen, wenn Art und Umfang der Arbeiten dies erfordern.
g) Mitglieder, die nach Ablauf eines Geschäftsjahres an keinem Arbeitseinsatz teilgenommen haben, zahlen im Folgejahr einen festgesetzten Stundensatz für nicht geleistete Arbeitsstunden zum Mitgliedsbeitrag. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Mitglieder, die durch
besondere Aktivitäten zum Wohle und Ansehen des Vereins beigetragen haben, kann auf Beschluss des Vorstandes der festgesetzte Jahresbeitrag um 50% ermäßigt werden. Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge sind an den Schatzmeister zu entrichten. Dazu werden vom Vorstand jährlich zwei Zahlungstermine angeboten. Danach kann der Jahresbeitrag nur noch auf unser Beitragskonto plus Säumniszuschlag, überwiesen werden.
Teilzahlung einzelner Mitglieder können in Ausnahmefällen durch den Vorstand genehmigt werden. Die Rechte der Mitglieder ruhen bis zum 30.06. des Geschäftsjahres, falls fällige Beiträge oder sonstige geldliche Verpflichtungen nicht durch Quittungsmarken oder andere Zahlungsbelege nachgewiesen werden können. Nach dem 30.06. des Geschäftsjahres wirkt §4, Punkt 6.
§ 7 Organe des Vereins, Vereinsleitung
Organe des Vereins sind
- Vorstand
- Mitgliederversammlung zu 1.
Der Vorstand besteht aus den 1. und 2. Vorsitzenden, einem Schriftführer, einem Schatzmeister und einem Obmann für Öffentlichkeitsarbeit, einschließlich einem Gewässerobmann zum Schutz der Gewässer und Natur. Zur besseren und bedarfsgerechten Arbeitsteilung können weitere Mitglieder des Vereins in den Vorstand berufen werden.
Vorstand im Sinne von S 26 BGB sind 1. und 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat einzeln Vertretungsbefugnisse.
Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen dieses vorbehalten ist.
Der Vereinsvorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken. Die tatsächliche Geschäftsführung muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks gerichtet sein.
Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1., in seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen. Sie sind beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder des Vorstandes, darunter einer der beiden Vorsitzenden, anwesend sind.
zu 2.
Mitgliederversammlung
In jedem Kalenderjahr muss in den ersten 3 Monaten eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird einberufen vom 1. Vorsitzenden während einer Frist von einem Monat.
Die Einberufung hat durch Veröffentlichung zu erfolgen.
Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingegangen sind. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung auch dann einberufen, wenn ein Drittel aller ordentlichen Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angaben von Gründen beantragt.
Über die Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse beinhalten müssen. Sie werden vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.
§ 8 Kassenprüfer
Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die gleiche Dauer wie der Vorstand gewählt. Sie dürfen kein anderes Amt im Verein begleiten.
Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung zu überzeugen, am Jahresschluss eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfer der Mitgliederversammlung vorzutragen.
§ 9 Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall eines bisherigen Zwecks im Sinne der Gemeinnützigkeit bzw. steuerbegünstigter Zwecke, sind die im Amt befindenden vertretungsbefugten Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.
Das nach Abgeltung aller Verbindlichkeiten in Zusammenhang mit der Auflösung des
Vereins verbleibende Vermögen fällt zu gleichen Teilen an das Palliatus Hospitz Weimar, Friedrich-Nitsche-Straße 6/8 und das Tierheim der Stadt Weimar, Berkaer-Straße 16, der es unmittelbar und ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.
Ort:
Datum:
Unterschriften : Versammlungsleiter Schriftführer